Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quint works GmbH - Miete, Verkauf & Lieferung

Allgemeine Mietbedingungen

Teil 1: allgemeiner Teil

  • 1 Allgemeines
  1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Quint works GmbH („Quint works“) gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
  2. Die Angebote der Quint works gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von Quint works erklärt wurde.
  • 2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
  1. Quint works verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Quint works ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
  2. Quint works hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  3. Ist der An- und/oder Abtransport durch Quint works vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
  4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der Quint works anzuzeigen.
  5. Quint works hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat Quint works Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von Quint works kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Quint works trägt dann die erforderlichen Kosten.
  6. Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  7. Quint works ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
  • 3 Pflichten des Mieters
  1. Der Mieter verpflichtet sich,
  2. a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
  3. b) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
  4. c) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von Quint works bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
  5. d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch Quint works ausführen zu lassen.
  6. e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der Quint works vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
  7. f) Quint works den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der Quint works gestattet.
  8. g) die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.
  9. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist Quint works berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Quint works gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
  10. Quint works darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
  11. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  12. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der Quint works weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Quint works wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
  13. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch Quint works zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
  14. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, Quint works unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der Quint works in Kenntnis zu setzen.
  • 4 Berechnung und Zahlung der Miete
  1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
  2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der Quint works sowie vertraglichen Vereinbarungen.Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
  3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
  4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind Quint works anzuzeigen.
  5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart.
  6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der Quint works festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
  8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an Quint works ab. Quint works nimmt die Abtretung an.
  9. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der Quint works besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Quint works zusteht.
  • 5 Verzug
  1. Kommt Quint works bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in § 9 dieses Teil 1 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der Quint works für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich Quint works zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist Quint works berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
  2. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
  3. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von Quint works aus, ist Quint works berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Quint works ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. Quint works ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 6 Abs. 8. dieses Teil 1 gelten entsprechend.
  • 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die Quint works, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann Quint works die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der Quint works vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der Quint works so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Quint works in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der Quint works wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
  4. Ist die Abholung durch Quint works vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von Quint works nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
  6. Bei Abholung durch Quint works ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
  7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist Quint works nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der Quint works nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Quint works ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
  • 7 Instandsetzung, Fullservice
  1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der Quint works. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt Quint works, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
  2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
  3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
  4. Ergänzende Fullservice-Leistungen der Quint works bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
  • 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache
  1. Im Schadensfall hat der Mieter die Quint works unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist Quint works ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
  2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
  • 9 Haftungsbegrenzung der Quint works
  1. Schadensersatzansprüche gegen Quint works, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

– grobem Verschulden der Quint works, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

– der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Quint works oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Quint works beruhen oder

– falls Quint works nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In dem in § 5 Abs. 1. dieses Teil 1 genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.

  1. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der Quint works vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Quint works haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Quint works beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Quint works. 
  • 10 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters, Haftungsbegrenzung
  1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die Quint works geltend machen, wird der Mieter die Quint works in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
  2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
  3. Quint works schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt an Quint works hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall den in nachfolgend Teil 3 (Bedingungen für die Versicherung der Mietsache), Ziffer 4. und 5. vereinbarten Eigenanteil. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Mieters nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen begrenzt. Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Kostentragungspflicht, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter. Für den Fall, dass der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an die Quint works zur Sicherung ihrer Forderungen ab. Quint works nimmt diese Abtretung an.
  4. Erfolgt die Versicherung der Mietsache gemäß vorstehend Abs. 3. durch die Quint works, gelten ergänzend die Regelungen in nachfolgend Teil 3: Bedingungen für die Versicherung der Mietsache.
  • 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die Quint works. Ansprüche der Quint works wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

  • 12 Kündigung
  1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist

– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

  1. Quint works kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

– der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter

erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

– der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

– der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

– Quint works nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder – in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3. Quint works ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die Quint works aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die Quint works durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

  1. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von Quint works zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  • 13 Sonstige Bestimmungen
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, München.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  3. Für die Anmietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mobilen Gebäuden/ Containern/Hallen und für die Vermietung von Baustellenabsicherungsgeräten gelten die Ergänzungsbedingungen (Teil 2).

Stand: August 2023 Rev. 01

Teil 2: Ergänzungsbedingungen gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mobile Gebäude/Container/Hallen, und Baustellenabsicherungsgeräte

  • 1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  1. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
  2. Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.
  • 2 Mobile Gebäude, Container, Hallen
  1. Vorbereitung für die Übernahme
  2. a) Der Mieter trägt Sorge für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. Quint works haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Wird im Mietvertrag gesondert vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist, haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden, soweit vorhanden, gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter Quint works zu informieren.
  3. b) Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.
  4. c) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der Quint works vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses von Quint works geleistet werden, ist sie dazu gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.
  5. Anlieferung und Aufstellung
  6. a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. Quint works vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über Quint works erfolgen.
  7. b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die Quint works keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
  8. c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. Quint works steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
  9. d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen.
  10. e) Quint works haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.
  11. f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von Quint works angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. Quint works ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
  12. g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist Quint works nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
  13. Bestimmungen während der Mietzeit

Für von ihm verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.

  1. Mietende und Rückgabe

Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter Quint works die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von Quint works schriftlich bestätigt werden.

  • 3 Verkehrssicherungsmaterialien
  1. Soweit ein Aufbau durch Quint works vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. Quint works ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. Quint works ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
  2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Quint works. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.
  3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten. In der Zeit vom 1. November bis 31. März wird entsprechend ZTV-M84 (Zusätzl. techn. Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.
  4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der Quint works vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. Quint works ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.
  5. Bedarf es für die Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen Genehmigung, ist diese vom Mieter zu beantragen.
  6. Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es sei denn, sie wurden einzelvertraglich auf Quint works übertragen.
  7. Wenn Quint works vom Mieter keine anderweitigen Informationen erhält, geht Quint works grundsätzlich von Windlastzone 2 bzw. der Windlast nach der ZTV-SA 97 aus.

Stand: August 2023 Rev. 01

Teil 3: Bedingungen für die Versicherung der Mietsache

  1. Quint works schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) ab.
  2. Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
  3. Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung gemäß nachfolgend Ziffer 4. ausgeschlossen.
  4. Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall abhängig vom Neuwert der Maschine (je Schaden und je Gerät bzw. Container):

Gruppe A Neuwert von 150.000 € und größer:              10.000,00 €

Gruppe B Neuwert von 75.000 € bis unter 150.000 €:   8.000,00 €

Gruppe C Neuwert von 10.000 € bis unter 75.000 €:     4.000,00 €

Gruppe D Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €:       2.000,00 €

Gruppe E Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €:         1.500,00 €

Für alle sonstigen Geräte, Maschinen und Container bzw. Zubehör von einem Neuwert bis unter 2.500 € beträgt der Eigenanteil des Mieters im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw. Container bzw. Zubehör) einheitlich 1.000 €. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache. Eine darüber hinaus gehende Haftungsbegrenzung kommt nur bei Zahlung eines Aufpreises für die weitere Haftungsbegrenzung in Betracht. Dies ist ggf. schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose (Teil 1: Allgemeiner Teil der Allgemeinen Mietbedingungen der Quint works, § 8 Abs. 1) nicht nachkommt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannten Mitwirkungspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte.

  1. Diebstahl, Unterschlagung

Der Eigenanteil des Mieters berechnet sich bei Diebstahlschäden entsprechend vorstehender Ziff. 4. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Diebstahlschäden ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und Quint works einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannte Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte. Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt deshalb die Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters. Das Gleiche gilt im Fall der unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte.

  1. Abbrucheinsatz

Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des in vorstehend Ziffer 4. genannten Eigenanteils. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden.

  1. Zahlungsverzug, Kündigung

Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinbarung gemäß Ziffer 4. und 5. durch Quint works ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.

  1. Versicherungsbefreiung

Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nach, kann die Zahlung der Versicherungskosten entfallen. Um den Nachweis zu führen, hat der Mieter Quint works eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen zu lassen. Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an Quint works ab; Quint works nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, Quint works im Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an Quint works abzutreten. Der Mieter wird Quint works jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der Quint works GmbH („Quint works“). Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch Quint works. Dies gilt unabhängig davon, ob Quint works die Ware ihrerseits bei Lieferanten einkauft oder diese selbst herstellt oder bearbeitet bzw. auf die Bedürfnisse des Kunden anpasst.

1.2 Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die AVLB sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).

1.3 Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AVLB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit Quint works (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Ware gelten die AVLB in ihrer jeweiligen Fassung dabei als Rahmenvereinbarung. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB steht auf der Homepage der Quint works zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.

1.4 Für die Geschäftsbeziehung zwischen Quint works und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn Quint works die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.5 Die Mitarbeiter der Quint works sind nicht berechtigt, den Inhalt der AVLB (schriftlich oder mündlich) abzuändern. Hierfür ist eine schriftliche Bestätigung durch die Geschäftsleitung der Quint works GmbH (Am Kenner Haus 4-8, 54344 Kenn) erforderlich.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie im Vertrag oder in diesen AVLB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  1. Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit; Garantie; gebrauchte und neue Ware; Beschaffungsrisiko

2.1 Angebote der Quint works sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an Quint works dar.

2.2 Quint works kann das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Quint works die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

2.3 Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Quint works. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch Quint works, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware bezieht.

2.4 In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur ungefähr beschreibend und nicht immer in jedem Punkt zutreffend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von Quint works ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.

2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

2.6 Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von Quint works aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.

2.7 Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.

2.8 Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, trifft Quint works keine Beschaffungspflicht. Quint works übernimmt deshalb kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch Quint works bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Quint works.

3 Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungsverzug; Rücktrittsrecht des Kunden; Nichtverfügbarkeit der Leistung; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

3.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben auf Grund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der Quint works erforderlich.

3.2 Sofern Quint works aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Quint works wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

3.3 Gerät Quint works mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er Quint works zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Leistungsverzuges oder einer Nichtleistung der Quint works gilt Ziffer 10.

3.4 Ist die von Quint works geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist Quint works berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und Quint works diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn Quint works aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das sie zum Zweck der Erfüllung ihrer Leistungspflicht abgeschlossen hat, von ihrem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die geschuldete Leistung aus dem Vorrat der Quint works nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Quint works ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

3.5 Quint works ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. Quint works ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen. Die Regelungen in dieser Ziffer 3.5 gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.

  1. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden; Beschränkungen

4.1 Wegen einer Pflichtverletzung der Quint works, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn Quint works die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

4.2 Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf die Ware verändert haben.

4.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden unberührt, soweit im Vertrag oder in diesen AVLB nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

4.4 Sofern der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat Quint works nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Insoweit gilt nachfolgend Ziffer 5.5 entsprechend.

  1. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz; Jahressprung und Modellreihenwechsel

5.1 Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder (wenn hierzu nichts vereinbart ist) am Sitz der Quint works; dies ist jeweils der Erfüllungsort. Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.

5.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt Quint works im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. Quint works haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. Quint works schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt Quint works nur auf Anweisung des Kunden ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung ist eine schriftliche Erklärung des Kunden erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

5.3 Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Quint works den Transport veranlasst oder die Kosten des Transports übernommen hat.

5.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der Quint works aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann Quint works Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. Quint works ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale von EUR 4,50 pro Kalendertag ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Übergabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale ist zzgl. Umsatzsteuer geschuldet. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 25 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Quint works durch die Lagerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Quint works bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf jedoch anzurechnen.

5.5 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat Quint works nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Im Rahmen des Schadensersatzes ist Quint works dabei insbesondere die Wertminderung einer Maschine zu ersetzen, die unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres (Jahressprung) oder durch eine Änderung der Modellreihe (Modellreihenwechsel) oder innerhalb der Modellreihe eintritt, soweit Quint works dadurch ein Schaden entsteht. Der Anspruch der Quint works nach Ziffer 5.4 bleibt unberührt. Für die Berechnung der Pauschale gemäß Ziffer 5.4 Satz 2 tritt an die Stelle der Abnahme durch den Kunden in diesem Fall die Auslieferung bzw. Übergabe der Maschine im Rahmen einer anderweitigen Verwertung durch Quint works.

  1. Preise; Zahlungen des Kunden; SEPA-Lastschriftverfahren; Zahlungsverzug

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der Quint works zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.

6.2 Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

6.3 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist Quint works berechtigt, vom Kunden geschuldete Zahlungen bei Fälligkeit jeweils mittels Lastschrift vom Konto des Kunden einzuziehen. Der Einzug erfolgt im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens. Der Kunde ist verpflichtet, Quint works zu diesem Zweck auf deren Verlangen ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat bzw. eine schriftliche Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und Quint works die hierfür benötigten Angaben zu übermitteln.

6.4 Quint works wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden zwischen dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder (wenn kein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart ist) dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des jeweils geschuldeten Betrages ein angemessener Zeitraum (mindestens 5 Werktage) zur Prüfung der geltend gemachten Forderung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden Kontendeckung verbleibt. Weitergehende Anforderungen (z. B. betreffend die im SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehene Ankündigung des Einzugs fälliger Zahlungen) bleiben unberührt.

6.5 Ist der Kunde Unternehmer, kann abweichend von Ziffer 6.3 auch die Zahlung im SEPA-Firmen-  Lastschriftverfahren vereinbart werden. Ziffer 6.4 gilt entsprechend.

6.6 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der Quint works ganz oder teilweise in Verzug, ist Quint works berechtigt,

(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;

(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;

(3) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;

(4) gemäß Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.

6.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat Quint works Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 12 % des rückständigen Betrages. Quint works bleibt berechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass Quint works kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  1. Rücktritt der Quint works; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

7.1 Quint works ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der Quint works ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AVLB verstößt.

7.2 Quint works ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Quint works auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn Quint works dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der Quint works die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

7.3 Quint works ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

7.4 Im Fall des Vertragsrücktritts hat Quint works Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an Quint works angemietet hätte. Im Fall der Finanzierung des Kaufpreises durch Quint works ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten, die nach den Vereinbarungen im Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware an Quint works geschuldet waren. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Quint works kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.5 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt Quint works vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentsch.digungsansprüche jedoch anzurechnen.

  1. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Abtretungsverbot

8.1 Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der Quint works nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Ist der Kunde Unternehmer, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 bis 372 HGB.

8.2 Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der Quint works und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.

8.3 Unberührt bleibt in den in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Fällen jeweils das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der Quint works für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung der Quint works mit berechtigten Gegenansprüchen wegen ihm zustehender Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufzurechnen oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Der Kunde kann dabei jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

8.4 Eine Abtretung der Ansprüche gegen Quint works ist nur mit Zustimmung der Quint works möglich. Zum Nachweis der Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Quint works erforderlich. Ausgeschlossen ist insbesondere die ohne Zustimmung der Quint works erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Kunden.

  1. Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

9.1 Die Haftung der Quint works für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieser Ziffer 9. nichts anderes ergibt. Für M.ngelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in Ziffer 10.

9.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Für die Beschaffenheit gebrauchter Ware gilt Ziffer 2.5. Verschleißschäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

(1) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder

(2) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder

(3) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder

(4) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von Quint works verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder

(5) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder

(6) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z.B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder

(7) frühere Mängel oder Schäden Quint works nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

9.3 Ist der Kunde Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen Quint works zudem den nachfolgenden Einschränkungen in dieser Ziffer 9.3. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden.

9.3.1 Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware übernommen, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen Quint works zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist der Kunde jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann Quint works die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. Quint works ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

9.3.2 Für öffentliche Äußerungen (z.B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt Quint works keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit Quint works die Ware nicht selbst hergestellt hat.

9.3.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon sind Quint works offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.3.4 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

9.3.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist Quint works zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. Quint works kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.3.6 Das Recht der Quint works, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.

9.3.7 Ist Quint works nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.

9.3.8 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine Quint works vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn Quint works die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.3.9 Verlangt der Kunde von Quint works die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, Quint works die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

9.3.10 Jede weitergehende Haftung der Quint works für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern Quint works einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.4 Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von Quint works zu verlangen, besteht nicht.

9.5 Für die Verjährung der Mängelansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in dieser Ziffer 9.5 nicht abweichend geregelt.

9.5.1 Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme. Wird eine neue Sache verkauft, tritt die Verjährung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald die Sache insgesamt 2.000 Betriebsstunden erreicht hat.

9.5.2 Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, wenn eine gebrauchte Sache verkauft wird.

9.5.3 Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.

9.5.4 Die Regelungen in Ziffer 9.5.1 bis 9.5.3 gelten nicht, wenn und soweit Quint works einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) beziehen.

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden

10.1 Die Haftung der Quint works auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer 10. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der Quint works als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Quint works, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Quint works nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Quint works, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Quint works nur, wenn

  • wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  • Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch Quint works nicht mehr zuzumuten ist.

Im Übrigen ist die Haftung der Quint works für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.4 Sofern Quint works gemäß Ziffer 10.3 dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen Quint works gemäß Ziffer 10.2 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Quint works sind) haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.

10.5 Sofern Quint works ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 10.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 10.3 bis 10.5 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von Quint works übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
  • alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

10.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Quint works.

  1. Eigentumsvorbehalt der Quint works

11.1 Quint works behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an der Ware steht darüber hinaus unter den Bedingungen in Ziffer 11.1.1 und

11.1.2 (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

11.1.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der Quint works aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.

11.1.2 Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen der Quint works gegen den Kunden bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z.B. Vergütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.

11.1.3 Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.

11.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Kunde auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten ist jeweils Quint works oder ein von Quint works oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Der Kunde hat der Quint works auf deren Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung jederzeit nachzuweisen. Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde bereits heute an Quint works ab; Quint works nimmt die Abtretung an.

11.4 Zu einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit Zustimmung der Quint works berechtigt. Auch eine Vermietung der Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung der Quint works. Das Gleiche gilt für eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zum Nachweis der Zustimmung ist eine schriftliche Erklärung der Quint works erforderlich.

11.5 Über den aktuellen Standort der Vorbehaltsware hat der Kunde Quint works auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Jeder Besitz- oder Standortwechsel betreffend die Vorbehaltsware ist Quint works unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Wohnungs- oder Geschäftsanschrift des Kunden.

11.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum von Quint works hinzuweisen und Quint works unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Quint works die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z.B. einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Kunde Quint works diese Kosten zu erstatten.

11.7 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, umbildet, mit anderen Sachen verbindet oder veräußert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

11.7.1 Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache hergestellt, erfolgt dies für Quint works als Hersteller. Quint works erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

11.7.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Quint works nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt Quint works das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, übertr.gt der Kunde Quint works bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.

11.7.3 Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Kunde jeweils für Quint works. Der Kunde ist verpflichtet, Quint works sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11.7.4 Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Kunden. Für die neue Sache gelten die Regelungen in dieser Ziffer 11. entsprechend.

11.7.5 Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an Quint works ab; Quint works nimmt die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder (vertragswidrig) ohne Zustimmung der Quint works erfolgt. Der Kunde ist jeweils verpflichtet, Quint works auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Quint works für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt.

11.7.6 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er Quint works bereits heute sämtliche Forderungen, die ihm auf Grund der Verbindung gegen Dritte entstehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; Quint works nimmt die Abtretung an. Ziffer 11.7.5 Satz 3 gilt entsprechend.

11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Quint works zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der Quint works gegen den Kunden um mehr als 10%, ist Quint works auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.

11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist Quint works nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Frist fällige und durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen nicht bezahlt oder trotz Fristsetzung oder Abmahnung gegen seine Verpflichtungen in dieser Ziffer 11. verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es jeweils nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11.10 Ist der Kunde Unternehmer, kann Quint works die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt verlangen, sofern Quint works nach Gesetz oder Vertrag zum Vertragsrücktritt berechtigt wäre. Quint works wird die Vorbehaltsware in diesem Fall nach Vorankündigung zum Schätzwert eines Sachverständigen (z. B. der DEKRA Automobil GmbH) vom Kunden ankaufen. Die Schätzkosten gehen zu Lasten des Kunden. Quint works ist berechtigt, insoweit eine Pauschale von 15% des Netto-Ankaufspreises zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass Quint works keine oder nur wesentlich geringere Schätzkosten entstanden sind. Der Ankaufspreis (abzüglich der Schätzkosten) wird mit den offenen Forderungen der Quint works gegen den Kunden verrechnet. Quint works ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

  1. Schriftform; salvatorische Klausel; Rechtswahl; Gerichtsstand

12.1 Um den Inhalt von Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag zu beweisen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das Gleiche gilt für den Nachweis einer Vereinbarung, durch die von Satz 1 abgewichen wird.

12.2 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

12.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Quint works gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

12.4 Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Trier, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen Quint works ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Quint works ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: August 2023 Rev. 01